Übergeordnete Fachprüfungsordnung B.sc.Biologie
Vor bereits einem Jahr ergab sich für den Studiengang B.sc.Biologie eine übergeordnete Änderung der Fachprüfungsordnung. Da es sogar im Prüfungsamt zu Verwirrungen kam baten wir Prof. Dr. Schüller den neuen Paragraphen §1, Abs. 4 zu erläutern.
Der Originaltext:
(4) Abweichend von § 22 GPO BMS gelten Modulprüfungen als abgelegt und nicht bestanden, wenn sich der Studierende nicht spätestens zwei Semester nach dem Regelprüfungstermin zur Prüfung gemeldet oder diese aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bestanden hat.
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Prof.Dr. Schüller:
Der Absatz besagt, dass die sog. Nichtbestehensfiktion (toller Ausdruck, stammt nicht von mir) zum ersten Mal greift, wenn ein Studierender nicht spätestens zwei Semester nach dem Regelprüfungstermin einen Prüfungsversuch unternimmt.
D. h.: Der erste Prüfungsversuch wird als nicht bestanden
gewertet, wenn der Studierende zu diesem Zeitpunkt nicht teilnimmt (auch "Zwangsfünf" genannt).
Dadurch reduziert sich die Zahl verfügbarer
Prüfungsversuche, aber es bedeutet kein endgültiges Nichtbestehen der
jeweiligen Prüfung. Nimmt der Studierende am nächsten Prüfungsversuch
wiederum nicht teil, wiederholt sich das Ganze. Damit verbleibt nur noch ein Versuch, so dass das Nichtbestehen einer Prüfung vier Semester nach dem Regelprüfungstermin in der Tat das endgültige Nichtbestehen (und damit das Ende des Studiums) bedeutet.
Mit freundlichen Grüßen,
H.-J. Schüller
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